§
1 Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.
4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
– Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern
nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen Zustimmung. Angebote des Bestellers gelten
nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen
auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes
gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische
Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung
die beiderseitige elektronische
Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur
Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift
erfolgt.
§ 3 Preise -
Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die am Tage der Lieferung
gültigen Listenpreise. Der Mindestbestellwert beträgt € 100.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar und ohne jeden Abzug fällig. Im Fall der verspäteten Zahlung
sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag ohne Mahnung Fälligkeitszinsen
und ab Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluß erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 4 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit wird von uns annähernd
angegeben und versteht sich für den Zeitpunkt der Auslieferung ab
Werk. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug,
so ist die Schadensersatzhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
beschränkt.
4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 6 Gefahrenübergang
– Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so
geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder
wer die Frachtkosten trägt.
3. Eine notwendige Verpackung wird von uns zusätzlich in Rechnung
gestellt.
4. Der Transportunternehmer wird vom Besteller beauftragt. Wenn
wir den Transportunternehmer beauftragen sollten, erfolgt dies nur
im Namen des Bestellers.
5. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
§ 7 Gewährleistung
und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Gebrauchte Güter
werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz
1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware
ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung
ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie
bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von
uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 8 Allgemeine
Haftungsbeschränkungen
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts
anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung der Kaufpreisschuld
aufgrund eines Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt
sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten
Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift
des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, es ist dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
–abzgl. angemessener Verwertungskosten an zu rechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller
uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften zustehen,
oder sonstige Ersatzansprüche an den Verkäufer in Höhe von dessen
Forderung ab.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden
die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller und anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung
der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt
hat, und zwar unverzüglich nach
Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die
noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet
ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner
nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
8. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten auf verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gerichtsstand
– Erfüllungsort
1. Unser Geschäftssitz Neufahrn ist Gerichtsstand.
Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht
(Haager Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.
§ 11 Salvatorische
Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Kaufvertrages
nicht berührt.
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